Patente


Inhalt

  1. Einführung
  2. Voraussetzungen
    1. Erfindung
    2. Neuheit
    3. Erfindungshöhe
    4. Gewerbliche Anwendbarkeit
  3. Ende des Patentschutzes
  4. Sonstiges
    1. Doppelerfindung
    2. Welche Unterlagen man für eine Patentanmeldung braucht
    3. Das Patentanmeldeverfahren
    4. Anmelde-und andere Gebühren
  5. Schutzwirkung
  6. Patenttheorie

2. Voraussetzungen

Die Erfindung darf vor ihrer Anmeldung nicht veröffentlicht oder so benutzt worden sein, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten.
Patente werden nur für Erfindungen erteilt die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

2.1 Erfindung

Eine Erfindung ist nur dann patentfähig, wenn sie eine technische Lösung für ein technisches Problem darstellt.
Nicht patentiert werden können:
-Entdeckungen (da sie keine Erfindungen sind), dazu gehört zB. wie etwas funktioniert, Tierarten und Pflanzensorten
-Wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
-Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
-Programme für Datenverarbeitungsanlagen
-Wiedergaben von Informationen
-Erfindungen die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen
-biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
-die Erfindung eines vermeindlichen Perpetuum mobiles ist generell nicht patentierbar

2.2 Neuheit

Zum Stand der Technik gerhört alles was der Öffentlichkeit schon vor dem Anmeldetag zugänglich war und Erfindungen sind nur neu, wenn sie noch nicht zum Stand der Technik gehören. Da sich die Neuheit nach der gesamten Erfindung beurteilt und nicht nach den verwendeten Einzelteilen könne Teile oder alles an der Erfindung schon bekannt sein, allerdings darf es noch nie in dieser Kombination vorgekommen sein.

2.3 Erfindungshöhe

Da Patente nur für Leistungen erteilt werden, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, ist eine Erfindung nur dann patentierbar, wenn sich die Lösung für einen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt nicht aus dem Stand der Technik ergibt, ohne, dass er erfinderisch tätig werden muss. Stand der Technik ist alles, dass vor der Anmeldung der Erfindung zum Patent durch schriftliche oder mündliche Überlieferung der Öffentlichkeit bekannt war.
Mangelnde Erfindungshöhe ist der häufigste Grund für die Zurückweisung einer Patentanmeldung. Dann besteht allerdings noch die Möglichkeit die Erfindung durch ein Gebrauchsmuster schützen zu lassen, da dafür keine Erfindungshöhe erforderlich ist.

2.4 Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung ist dann gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschlieslich der Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. Allerdings können völlig nutzlose Erfindungen wie zB. eine Hutabnehmmaschine, von der Patetierung ausgeschlossen werden, da sie der Allgemeinheit nichts nützt.
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